DSGVO Wissen
DS-GVO Art. 9

A. Allgemeines

Was Art. 9 DS-GVO will, wie die Norm entstanden ist und wie sie mit anderen Datenschutzregeln zusammenhängt.

Zurück zur Übersicht Art. 9 DS-GVO.

Autorenschaft

Dr. Thomas Helbing

Dieser Wissensbeitrag wird von der matterius GmbH bereitgestellt. matterius ist keine Kanzlei und erbringt keine Rechtsberatung.

matterius wird inhaltlich begleitet von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.

Mehr über Dr. Helbing: www.thomashelbing.com

Auf einen Blick

Art. 9 DS-GVO sagt: Bestimmte besonders sensible Daten sind grundsätzlich verboten zu verarbeiten – außer es greift eine Ausnahme. Die Norm ist kein Ersatz für Art. 6 DS-GVO, sondern eine zusätzliche Hürde: Wer sensible Daten verarbeiten will, braucht immer beides – eine Erlaubnis nach Art. 6 und eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2.


I. Was die Norm will

Art. 9 schützt gleich drei Dinge auf einmal:

  1. Die einzelne Person – vor Diskriminierung und Schaden durch die Weitergabe sensibler Informationen
  2. Gruppen von Menschen – zum Beispiel ethnische Minderheiten oder Religionsgemeinschaften, die durch Datenmissbrauch verfolgt werden könnten
  3. Die Demokratie – weil sensible Daten in falschen Händen zur Machtkonzentration und Unterdrückung missbraucht werden können

Wie Abs. 1–4 zusammenspielen

Verhältnis zu Art. 6 DS-GVO

Art. 6 DS-GVO regelt, wann personenbezogene Daten generell verarbeitet werden dürfen. Art. 9 kommt zusätzlich dazu, wenn es sich um sensible Daten handelt.

Voraussetzungen für eine erlaubte Verarbeitung sensibler Daten:

  • a) Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 (allgemeine Grundlage – muss immer vorliegen)
  • b) Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 (spezielle Grundlage – muss zusätzlich vorliegen)

Beide müssen erfüllt sein – keiner ersetzt den anderen.


II. Wie die Norm entstanden ist

Der Gedanke, bestimmte Daten besonders zu schützen, ist nicht neu:

Gegenüber der alten EU-Richtlinie von 1995 hat die DS-GVO drei Kategorien neu aufgenommen: genetische Daten, biometrische Daten zur Identifizierung und Daten zur sexuellen Orientierung.


III. Wo Art. 9 noch eine Rolle spielt

Art. 9 wirkt sich auf viele andere Regeln in der DS-GVO aus:

VorschriftAuswirkung
Art. 22 Abs. 4Automatisierte Entscheidungen über sensible Daten brauchen extra Schutz
Art. 30 Abs. 5Keine Ausnahme von der Dokumentationspflicht
Art. 35 Abs. 3 lit. bDatenschutz-Folgeabschätzung nötig bei umfangreicher Verarbeitung
Art. 37 Abs. 1 lit. cDatenschutzbeauftragter muss benannt werden

Häufige Fragen (FAQ)

Warum gibt es überhaupt einen Sonderschutz für bestimmte Daten? Weil manche Daten besonders gefährlich sind: Sie verraten Dinge, die zu Diskriminierung, Verfolgung oder schwerem persönlichen Schaden führen können.

Kann Art. 9 durch andere Regeln ersetzt werden? Nein. Wenn Art. 9 gilt, muss er immer zusätzlich zu Art. 6 geprüft werden – er kann nicht „umgangen" werden.

Gilt Art. 9 auch für Daten von Verstorbenen? Die DS-GVO schützt grundsätzlich nur lebende Personen. Einzelne EU-Länder (wie Deutschland) können aber auch Daten Verstorbener schützen.

Empfehlung

Datenschutzerklärung in Minuten — pflegeleicht, ohne Abo.

Statt eines unleserlichen Textbausteins pro Tool: ein themenorientierter, hybrider Ansatz mit übersichtlicher Empfängerliste — wartbar, transparent, DSGVO-konform.

  • Kein Abo, keine versteckten Kosten
  • Pflegeleicht durch Themenstruktur statt Tool-Bausteinen
  • Von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht, kuratiert
Jetzt Datenschutzerklärung erstellen

Der Generator ist ein Angebot der matterius GmbH. matterius ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung.

Weiter: B. Das Verarbeitungsverbot

On this page