B.III Die einzelnen Kategorien
Jede der acht sensiblen Datenkategorien aus Art. 9 Abs. 1 DS-GVO erklärt – mit Beispielen aus dem Alltag.
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Auf einen Blick
Art. 9 Abs. 1 listet die sensiblen Datenkategorien abschließend auf – es gibt also keine weiteren. Im Zweifel wird weit ausgelegt, weil der Schutz der Betroffenen Vorrang hat.
1. Rassische und ethnische Herkunft
Was ist gemeint?
„Rasse" wird hier nicht biologisch verstanden, sondern gesellschaftlich: Es geht darum, wie eine Person wahrgenommen wird oder welcher Gruppe sie sich selbst zugehörig fühlt.
Erfasst sind Daten zu:
- Nationalität, Hautfarbe, Sprache, Herkunftsregion
- Selbst- oder Fremdzuschreibungen ethnischer Identität
Was ist nicht erfasst?
Nicht jede Angabe zur Nationalität oder Herkunft löst das Verbot aus. Entscheidend ist, ob die Daten geeignet sind, ethnische Zugehörigkeit zu verraten. Eine reine Staatsangehörigkeitsangabe im Reisepass reicht allein nicht – aber sie kann es werden, wenn sie in einem Profil mit ethnischen Merkmalen steht.
2. Politische Meinungen
Was ist gemeint?
Alle Überzeugungen zu Politik, Staat und Gesellschaft: Parteizugehörigkeit, Wahlverhalten, politische Äußerungen in sozialen Medien, Teilnahme an Demonstrationen.
Abgrenzung
Überschneidungen mit weltanschaulichen Überzeugungen (→ Kategorie 3) sind möglich. Wer ein politisches Programm aus weltanschaulichen Gründen verfolgt, wird von beiden Kategorien erfasst.
3. Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen
Religion
Alle Glaubens- und Bekenntnissysteme – egal wie weit verbreitet. Auch Religionslosigkeit (z. B. Atheismus) ist erfasst.
Typische Beispiele: Kirchensteuermerkmal, religiöse Kleiderordnung, Speiseanforderungen in der Kantine.
Weltanschauung
Umfassende Überzeugungen, die nicht religiös sind, aber das Leben prägen – zum Beispiel Humanismus oder Veganismus als Lebensphilosophie.
Ob es sich um Religion oder Weltanschauung handelt, spielt für die Rechtsfolgen keine Rolle – beide werden gleich behandelt.
4. Gewerkschaftszugehörigkeit
Was ist gemeint?
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden mit gewerkschaftlicher Funktion, zum Beispiel:
- ver.di, IG Metall, DGB
- Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied oder Gewerkschaftsvertreter
- Streikteilnahme
Was ist nicht erfasst?
Arbeitgeberverbände und Berufsverbände ohne kollektivrechtliche Funktion (z. B. reine Standesorganisationen) fallen nicht unter Art. 9.
5. Genetische Daten
Was ist gemeint?
Daten zu ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person – gewonnen z. B. durch DNA-Analyse, Genmutationstest oder Abstammungsanalyse.
Besonderheit
Genetische Daten betreffen nicht nur die betroffene Person selbst, sondern auch deren Verwandte. Deshalb sind sie besonders sensibel.
Für genetische Daten darf Deutschland zusätzliche Regeln einführen (→ D. Öffnungsklausel).
6. Biometrische Daten
Was ist gemeint?
Mit technischen Verfahren gewonnene Daten zu körperlichen oder verhaltenstypischen Merkmalen, die eine Person eindeutig identifizieren – z. B. Fingerabdrücke, Gesichtsbilder, Stimmprofile.
Einschränkung: Zweck der Identifizierung
Art. 9 gilt bei biometrischen Daten nur, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden.
| Situation | Art. 9 gilt? |
|---|---|
| Fingerabdruck-Scanner zur Zugangskontrolle | Ja |
| Gesichtserkennung in Datenbanken | Ja |
| Statistische Analyse von Gesichtsformen ohne Personenbezug | Nein |
| Stimmidentifikation | Ja |
7. Gesundheitsdaten
Was ist gemeint?
Alle Daten, die etwas über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person verraten:
- Diagnosen, Befunde, Arztbriefe
- Krankenkassendaten und Abrechnungsdaten
- Apothekendaten (Medikamenteneinkäufe)
- Fitnessdaten, Schrittzähler (soweit gesundheitsrelevant)
- Behinderungsmerkmale, Pflegestufen
Für Gesundheitsdaten gelten zusätzlich die Sonderregeln aus Art. 9 Abs. 3 (→ C – Gesundheitsbereich).
8. Sexualleben und sexuelle Orientierung
Was ist gemeint?
Sexualleben: Informationen über sexuelle Praktiken, Beziehungsformen, Beziehungspartner.
Sexuelle Orientierung: Die grundlegende Ausrichtung sexueller Anziehung (z. B. hetero-, homo-, bisexuell).
Abgrenzung
Das Geschlecht einer Person (männlich/weiblich) fällt nur dann unter Art. 9, wenn daraus auf die sexuelle Orientierung geschlossen werden kann – z. B. bei Angaben zur Geschlechtsidentität oder Transsexualität.
Praxishinweis: In sozialen Netzwerken können Angaben zu Beziehungsstand und Partner in Verbindung mit Profilinformationen auf die sexuelle Orientierung schließen lassen – dann gilt Art. 9.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind die acht Kategorien eine abschließende Liste? Ja. Es gibt keine weiteren Kategorien. Wenn Daten nicht unter eine dieser acht Kategorien fallen, gilt Art. 9 nicht.
Was ist, wenn ein Datum mehrere Kategorien berührt? Dann gelten alle betroffenen Kategorien gleichzeitig – das Schutzniveau wird dadurch nicht verändert.
Muss ich immer wissen, welche Kategorie vorliegt? Ja, denn jede Kategorie kann unterschiedliche Ausnahmen haben. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall weit auszulegen.
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