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DS-GVO Art. 9

E. DS-GVO und nationales Recht

Wie Art. 9 DS-GVO mit dem BDSG und anderen deutschen Gesetzen zusammenhängt – Vorrang, Spielräume und Pflichten.

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Auf einen Blick

Die DS-GVO gilt als EU-Verordnung direkt in ganz Deutschland – ohne dass der Bundestag sie erst umsetzen muss. Sie hat Vorrang vor nationalem Recht. Das BDSG und andere deutsche Gesetze dürfen die DS-GVO nur konkretisieren oder – in bestimmten Bereichen – verschärfen.


I. Wie deutsches Recht neben der DS-GVO stehen darf

Art des nationalen RechtsZulässig?
Konkretisierungen und Ausführungsregeln✅ Ja, soweit die DS-GVO Spielraum lässt
Öffnungsklauselrecht (z. B. über Art. 9 Abs. 4)✅ Ja, im jeweiligen Rahmen
Strengere Regeln für genetische, biometrische und Gesundheitsdaten✅ Ja, nach Art. 9 Abs. 4
Lockerungen des DS-GVO-Schutzniveaus❌ Nein

II. Was das BDSG zu Art. 9 regelt

Das Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG) enthält mehrere Vorschriften, die Art. 9 DS-GVO konkretisieren:

BDSG-VorschriftFunktion
§ 22 Abs. 1 BDSGErlaubnisnormen für Gesundheitsdaten (Umsetzung von lit. b, h, i)
§ 22 Abs. 2 BDSGPflicht zu Schutzmaßnahmen bei allen Art. 9-Daten
§ 23 BDSGWeiterverarbeitung besonderer Datenkategorien
§ 26 Abs. 3 BDSGEinwilligung im Arbeitsverhältnis für besondere Kategorien
§ 27 BDSGWissenschaftliche Forschung und Statistik (Umsetzung von lit. j)
§ 28 BDSGArchivierung im öffentlichen Interesse (Umsetzung von lit. j)

Was § 22 Abs. 2 BDSG verlangt

Wer besondere Datenkategorien verarbeitet, muss angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen treffen. Das ist keine Empfehlung – es ist Pflicht. Dazu gehören:

  • Technische Maßnahmen: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugangsbeschränkungen
  • Organisatorische Maßnahmen: Schulungen, interne Richtlinien, Datenschutzbeauftragter
  • Kontrollen: Protokollierung, regelmäßige Überprüfung

III. Fachgesetze, die besondere Datenkategorien betreffen

Neben dem BDSG gibt es viele weitere deutsche Gesetze, die für sensible Daten relevant sind. Diese gehen dem BDSG als speziellere Gesetze vor:

GesetzBereichRelevante Kategorien
GenDGGenetische DiagnostikGenetische Daten
SGB V (§§ 284 ff.)Gesetzliche KrankenversicherungGesundheitsdaten
SGB XI (§§ 94 ff.)PflegeversicherungGesundheits- und Pflegedaten
IfSG (§§ 9 ff.)InfektionsschutzGesundheitsdaten (Meldepflichten)
Krankenhausgesetze der LänderStationäre VersorgungGesundheitsdaten
ArbSchGArbeitsschutzGesundheitsdaten (Betriebsarzt)

IV. Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA)

Wer besondere Datenkategorien in großem Umfang verarbeitet, muss vorher eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) durchführen. Das ist eine systematische Prüfung der Risiken für die betroffenen Personen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Jede Verarbeitung sensibler Daten muss im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO dokumentiert werden – auch für kleine Unternehmen. Es gibt hier keine Ausnahme.

Datenschutzbeauftragter

Wer sensible Daten umfangreich verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten benennen. In Deutschland konkretisiert § 38 Abs. 1 BDSG diese Pflicht für private Unternehmen.


Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich als kleines Unternehmen auch ein Verarbeitungsverzeichnis führen? Ja – für sensible Daten gibt es keine Ausnahme von der Dokumentationspflicht, auch nicht für Kleinstunternehmen.

Wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten? Wenn Sie sensible Daten umfangreich verarbeiten. „Umfangreich" richtet sich nach Menge, Dauer, geographischer Ausdehnung und dem Risiko für Betroffene.

Was passiert, wenn mein Fachgesetz und die DS-GVO sich widersprechen? In der Regel geht die striktere Regelung vor – wenn das Fachgesetz auf Art. 9 Abs. 4 basiert und strenger ist als die DS-GVO, hat es Vorrang. Lockert das Fachgesetz hingegen den DS-GVO-Schutz, ist es unzulässig.

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