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DS-GVO Art. 9

C. Ausnahmen – Überblick

Die zehn Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO im Überblick – Anwendungslogik und Grundsätze.

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Auf einen Blick

Art. 9 Abs. 2 listet zehn Ausnahmen auf (lit. a–j), die das Verarbeitungsverbot aufheben können. Die Liste ist abschließend: Was nicht unter lit. a–j fällt, bleibt verboten – es gibt keine Lücken, die man kreativ füllen darf.


Die zehn Ausnahmen im Überblick

AusnahmeKurzbeschreibung
lit. aDie betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt
lit. bVerarbeitung ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nötig
lit. cSchutz von lebenswichtigen Interessen, wenn die Person nicht einwilligen kann
lit. dVerarbeitung durch eine gemeinnützige Organisation über ihre Mitglieder
lit. eDie betroffene Person hat die Daten selbst offensichtlich öffentlich gemacht
lit. fVerarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
lit. gErhebliches öffentliches Interesse (mit gesetzlicher Grundlage)
lit. hGesundheitsversorgung und Medizin (+ Berufsgeheimnispflicht nach Abs. 3)
lit. iÖffentliche Gesundheit – z. B. Seuchenbekämpfung
lit. jArchivierung, Forschung, Statistik im öffentlichen Interesse

Voraussetzungen: Was muss immer erfüllt sein?

Auch wenn eine Ausnahme greift, reicht das allein nicht. Es müssen alle drei Bedingungen vorliegen:

  • a) Eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–j greift
  • b) Es liegt außerdem eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 vor
  • c) Die Grundsätze aus Art. 5 DS-GVO werden eingehalten (Datenminimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung)

Wie die Ausnahmen auszulegen sind

Eng, aber nicht zu eng

Die Ausnahmen müssen eng ausgelegt werden – schließlich weichen sie von einem Verbot ab. Aber sie dürfen auch nicht so eng verstanden werden, dass wichtige Bereiche wie Gesundheitsversorgung oder Wissenschaft praktisch nicht mehr möglich sind.

Der Leitgedanke ist immer: Der Eingriff in die Privatsphäre muss verhältnismäßig sein – geeignet, erforderlich und angemessen.

Datenminimierung und Zweckbindung

Auch innerhalb einer Ausnahme gilt:

  • Es dürfen nur so viele sensible Daten wie nötig verarbeitet werden
  • Die Daten dürfen nur für den erlaubten Zweck genutzt werden
  • Sobald der Zweck wegfällt, müssen die Daten gelöscht werden

Welche Ausnahmen verweisen auf nationales Recht?

Mehrere Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 setzen eine gesetzliche Grundlage im nationalen Recht voraus:

AusnahmeNationales Recht notwendig
lit. bArbeits- und Sozialrecht
lit. gGesetz für das öffentliche Interesse
lit. hBerufsrecht für Gesundheitspersonal
lit. iNationales Gesundheitsrecht
lit. jBedingungen und Garantien per Gesetz

Was Mitgliedstaaten dürfen und nicht dürfen

Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen konkretisieren und einschränken, aber nicht auf neue, im Katalog nicht vorgesehene Situationen ausweiten. Wer als nationaler Gesetzgeber eine neue Ausnahme erfindet, die nicht von lit. a–j gedeckt ist, verstößt gegen EU-Recht.


Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich mehrere Ausnahmen gleichzeitig nutzen? Ja. Es ist möglich, dass mehrere Ausnahmen gleichzeitig greifen – das erhöht die Rechtssicherheit, ändert aber nichts an den sonstigen Anforderungen.

Was passiert, wenn keine Ausnahme passt? Dann ist die Verarbeitung verboten – punkt. Es gibt keine „Generalklausel" oder Analogiemöglichkeit.

Reicht die Ausnahme allein? Nein. Zusätzlich zur Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 braucht man immer auch eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1.

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