C. Ausnahmen – Überblick
Die zehn Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO im Überblick – Anwendungslogik und Grundsätze.
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Auf einen Blick
Art. 9 Abs. 2 listet zehn Ausnahmen auf (lit. a–j), die das Verarbeitungsverbot aufheben können. Die Liste ist abschließend: Was nicht unter lit. a–j fällt, bleibt verboten – es gibt keine Lücken, die man kreativ füllen darf.
Die zehn Ausnahmen im Überblick
| Ausnahme | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| lit. a | Die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt |
| lit. b | Verarbeitung ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nötig |
| lit. c | Schutz von lebenswichtigen Interessen, wenn die Person nicht einwilligen kann |
| lit. d | Verarbeitung durch eine gemeinnützige Organisation über ihre Mitglieder |
| lit. e | Die betroffene Person hat die Daten selbst offensichtlich öffentlich gemacht |
| lit. f | Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen |
| lit. g | Erhebliches öffentliches Interesse (mit gesetzlicher Grundlage) |
| lit. h | Gesundheitsversorgung und Medizin (+ Berufsgeheimnispflicht nach Abs. 3) |
| lit. i | Öffentliche Gesundheit – z. B. Seuchenbekämpfung |
| lit. j | Archivierung, Forschung, Statistik im öffentlichen Interesse |
Voraussetzungen: Was muss immer erfüllt sein?
Auch wenn eine Ausnahme greift, reicht das allein nicht. Es müssen alle drei Bedingungen vorliegen:
- a) Eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–j greift
- b) Es liegt außerdem eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 vor
- c) Die Grundsätze aus Art. 5 DS-GVO werden eingehalten (Datenminimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung)
Wie die Ausnahmen auszulegen sind
Eng, aber nicht zu eng
Die Ausnahmen müssen eng ausgelegt werden – schließlich weichen sie von einem Verbot ab. Aber sie dürfen auch nicht so eng verstanden werden, dass wichtige Bereiche wie Gesundheitsversorgung oder Wissenschaft praktisch nicht mehr möglich sind.
Der Leitgedanke ist immer: Der Eingriff in die Privatsphäre muss verhältnismäßig sein – geeignet, erforderlich und angemessen.
Datenminimierung und Zweckbindung
Auch innerhalb einer Ausnahme gilt:
- Es dürfen nur so viele sensible Daten wie nötig verarbeitet werden
- Die Daten dürfen nur für den erlaubten Zweck genutzt werden
- Sobald der Zweck wegfällt, müssen die Daten gelöscht werden
Welche Ausnahmen verweisen auf nationales Recht?
Mehrere Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 setzen eine gesetzliche Grundlage im nationalen Recht voraus:
| Ausnahme | Nationales Recht notwendig |
|---|---|
| lit. b | Arbeits- und Sozialrecht |
| lit. g | Gesetz für das öffentliche Interesse |
| lit. h | Berufsrecht für Gesundheitspersonal |
| lit. i | Nationales Gesundheitsrecht |
| lit. j | Bedingungen und Garantien per Gesetz |
Was Mitgliedstaaten dürfen und nicht dürfen
Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen konkretisieren und einschränken, aber nicht auf neue, im Katalog nicht vorgesehene Situationen ausweiten. Wer als nationaler Gesetzgeber eine neue Ausnahme erfindet, die nicht von lit. a–j gedeckt ist, verstößt gegen EU-Recht.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich mehrere Ausnahmen gleichzeitig nutzen? Ja. Es ist möglich, dass mehrere Ausnahmen gleichzeitig greifen – das erhöht die Rechtssicherheit, ändert aber nichts an den sonstigen Anforderungen.
Was passiert, wenn keine Ausnahme passt? Dann ist die Verarbeitung verboten – punkt. Es gibt keine „Generalklausel" oder Analogiemöglichkeit.
Reicht die Ausnahme allein? Nein. Zusätzlich zur Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 braucht man immer auch eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1.
Weiter:
B.III Die einzelnen Kategorien
Jede der acht sensiblen Datenkategorien aus Art. 9 Abs. 1 DS-GVO erklärt – mit Beispielen aus dem Alltag.
C – Ausdrückliche Einwilligung (lit. a)
Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO – Wann und wie eine Einwilligung sensible Datenverarbeitung erlaubt, und was dabei zu beachten ist.