DSGVO Wissen
DS-GVO Art. 9

D. Öffnungsklausel (Abs. 4)

Art. 9 Abs. 4 DS-GVO – Was EU-Mitgliedstaaten für genetische, biometrische und Gesundheitsdaten zusätzlich regeln dürfen.

Zurück zur Übersicht Art. 9 DS-GVO.

Auf einen Blick

Art. 9 Abs. 4 erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, für drei bestimmte Datenkategorien noch strengere Regeln einzuführen als die DS-GVO selbst. Sie dürfen die DS-GVO also in diesen Bereichen verschärfen – aber nicht lockern.


Für welche Datenkategorien gilt Abs. 4?

Die Öffnungsklausel gilt nur für diese drei Kategorien:

DatenkategorieAbs. 4 gilt?
Rassische/ethnische Herkunft❌ Nein
Politische Meinungen❌ Nein
Religiöse/weltanschauliche Überzeugungen❌ Nein
Gewerkschaftszugehörigkeit❌ Nein
Genetische Daten✅ Ja
Biometrische Daten✅ Ja
Gesundheitsdaten✅ Ja
Sexualleben/sexuelle Orientierung❌ Nein

Warum gerade diese drei? Weil sie sich durch technologische Entwicklung besonders schnell verändern – und nationaler Regelungsbedarf daher absehbar war.


Was Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage dürfen

Mitgliedstaaten können auf Grundlage des Art. 9 Abs. 4:

  • Zusätzliche Erlaubnisvoraussetzungen aufstellen (z. B. behördliche Genehmigung)
  • Zweckbeschränkungen einführen (z. B. genetische Daten nur für bestimmte medizinische Zwecke)
  • Verarbeitungsverbote in Teilbereichen anordnen (z. B. genetische Analyse durch Arbeitgeber verboten)
  • Organisationspflichten vorschreiben (z. B. Trennung genetischer Daten von anderen Daten)
  • Löschfristen festlegen

Was sie nicht dürfen


Was Deutschland geregelt hat

Deutschland hat von der Öffnungsklausel in mehreren Gesetzen Gebrauch gemacht:

DatenkategorieGesetzWesentlicher Inhalt
Genetische DatenGendiagnostikgesetz (GenDG)Verbot ohne Einwilligung; besondere Einwilligungsform; Recht auf Nichtwissen
Gesundheitsdaten§ 22 Abs. 2 BDSGPflicht zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
Gesundheitsdaten§§ 295 ff. SGB VBesondere Abrechnungsregeln für GKV-Daten
Biometrische DatenPolizei- und Ordnungsrecht der LänderEinsatzbeschränkungen bei biometrischer Erkennung

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) als wichtigstes Beispiel

Das GenDG ist strenger als die DS-GVO in folgenden Punkten:

  • Recht auf Nichtwissen (§ 9 GenDG): Betroffene können die Auskunft über genetische Befunde ablehnen
  • Qualifizierte Einwilligung (§ 8 GenDG): Strengere Anforderungen als nach Art. 7 DS-GVO
  • Diskriminierungsverbot (§§ 18–21 GenDG): Arbeitgeber und Versicherungen dürfen weder genetische Tests verlangen noch deren Ergebnisse nutzen
  • Arztpflicht (§ 7 GenDG): Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken dürfen nur Ärzte veranlassen

Kollisionsregel: Wo das GenDG strenger ist als die DS-GVO, geht das GenDG vor. Im Zweifel gilt, was für die betroffene Person günstiger ist.


Häufige Fragen (FAQ)

Darf Deutschland die DS-GVO für alle sensiblen Datenkategorien verschärfen? Nein – nur für genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten. Für die anderen Kategorien gibt es keinen nationalen Spielraum nach Abs. 4.

Kann ein nationales Gesetz eine nach Art. 9 Abs. 2 verbotene Verarbeitung nachträglich erlauben? Nein. Art. 9 Abs. 4 erlaubt nur Verschärfungen – nicht das Aufweichen des DS-GVO-Schutzniveaus.

Gilt das GenDG auch neben der DS-GVO? Ja. Beide gelten gleichzeitig. Wenn das GenDG strenger ist, gilt das GenDG. Wenn die DS-GVO strenger ist, gilt die DS-GVO.

Weiter: E. DS-GVO und nationales Recht

On this page