DSGVO Wissen

EQS IR Services und Datenschutz – Was in die Datenschutzerklärung gehört

Kompakte Anleitung zu EQS IR Services: Integrationsfunktionen, verarbeitete Daten, Zwecke, Rechtsgrundlagen (DSGVO) und was Webseitenbetreiber in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen müssen.

EQS IR Services und Datenschutz – Was Webseitenbetreiber wissen müssen

Setzt ein Webseitenbetreiber (insbesondere ein börsennotiertes Unternehmen) IR-Services von EQS ein, integriert er typischerweise News-Widgets, IR-Website-Module oder Investor Relations-Tools auf seiner Unternehmenswebsite und verarbeitet damit Zugriffsdaten und ggf. Nutzerkonto-Daten von Website-Besuchern zum Zweck der Bereitstellung von Investor Relations-Inhalten und Compliance-Dokumentation. Diese Information beruht auf Anbieterangaben und öffentlich zugänglichen Quellen.

A. Zweck und Funktionsweise von EQS IR Services

EQS Group AG ist ein führender Anbieter von Software und Services für börsennotierte Unternehmen, insbesondere für:

  • Investor Relations (IR)
  • Corporate Compliance & Governance
  • Data Privacy Management
  • Whistleblowing-Systeme (Integrity Line)

Die EQS IR Services umfassen mehrere Integrationsfunktionen für Corporate Websites:

  1. EQS News Widget / News Feed: Automatische Anzeige von Pressemitteilungen und Regulatory News auf der IR-Website
  2. IR Website & Reports: Vollständig integrierte IR-Website-Module mit Embedded News, Stock Charts, Investor-Profile, Kontaktformulare
  3. EQS Stock Chart: Automatische Einbindung von Aktienkurs-Daten und Unternehmens-News im Chart
  4. Kontaktformulare und Anfrage-Verwaltung: Formulare für Investor-Anfragen

Bei der Integration dieser Module werden Website-Zugriffsdaten und ggf. Nutzerdaten erhoben und verarbeitet.

B. Pflichtangaben in der Datenschutzerklärung zu EQS IR Services

Nach DSGVO muss der Betreiber folgende Informationen zu EQS IR Services offenlegen:

  • Zweck (Art. 13 Abs. 1 lit. c): Bereitstellung von Investor Relations-Inhalten, Compliance-Dokumentation, Nutzer-Anfrage-Verwaltung
  • Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 lit. a/f): Berechtigte Interessen des Unternehmens an Investor Relations + ggf. Einwilligung für Tracking-Elemente
  • Empfänger (Art. 13 Abs. 1 lit. e): EQS Group AG als Auftragsverarbeiter oder gemeinsamer Verantwortlicher (abhängig von Konfiguration)
  • Drittlandtransfer (Art. 13 Abs. 1 lit. f): Vom Betreiber zu verifizieren; nach Angaben des Anbieters teilweise US-Infrastructure (AWS)
  • Speicherdauer (Art. 13 Abs. 2 lit. a): Abhängig von Nutzung und Einwilligung

Hinweis: Toolspezifische Textbausteine sind problematisch. Besser: Themenorientierter Aufbau (z.B. "Investor Relations und Website-Analyse") mit Aufzählung der Datenempfänger.

Empfehlung

Datenschutzerklärung in Minuten — pflegeleicht, ohne Abo.

Statt eines unleserlichen Textbausteins pro Tool: ein themenorientierter, hybrider Ansatz mit übersichtlicher Empfängerliste — wartbar, transparent, DSGVO-konform.

  • Kein Abo, keine versteckten Kosten
  • Pflegeleicht durch Themenstruktur statt Tool-Bausteinen
  • Von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht, kuratiert
Jetzt Datenschutzerklärung erstellen

Der Generator ist ein Angebot der matterius GmbH. matterius ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung.

C. Anbieter von EQS IR Services: EQS Group AG

D. Datenverarbeitung durch EQS IR Services – Ablauf

Erhebung

Beim Besuch einer IR-Website mit integrierten EQS-Modulen werden erfasst: IP-Adresse, Datum/Uhrzeit, Browser-Agent, Geräteinformationen, URL-Referrer, Klicks auf News-Items, angeklickte Links. Falls Nutzer Kontaktformulare ausfüllen: Name, E-Mail-Adresse, Nachricht, ggf. Telefon.

Speicherung

EQS speichert die erfassten Daten in seinen Systemen; nach Angaben des Anbieters: teilweise in EU-Rechenzentren (Deutschland, Irland), teilweise auf AWS (USA). Exakte Speicherorte vom Betreiber zu verifizieren. Speicherdauer: Vom Betreiber zu klären.

Nutzung

EQS nutzt die Daten zu: Bereitstellung der IR-Funktionalität, Analyse von Investor-Engagement, Verbesserung der News-Distribution, Sicherheit der Plattform.

Weitergabe

Subprozessoren: Cloud-Infrastruktur (AWS, ggf. Google Cloud), HubSpot (für Website-Tracking und CRM). Drittlandtransfer zu USA: Vom Betreiber zu verifizieren; SCC/Standard Contractual Clauses notwendig.

Löschung

Zugriffsdaten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht. Kontakta-Anfragen: Aufbewahrung abhängig von Compliance- und Geschäftsanforderungen (vom Betreiber zu definieren).

E. Erhobene Daten beim Einsatz von EQS IR Services

EQS erfasst bei der Integration von IR-Services verschiedene Kategorien von Nutzerdaten:

  • Webserver-Protokolldaten: IP-Adresse, Datum/Uhrzeit/Zeitzone, Request-URL, Referrer, HTTP-Status-Codes
  • Klickpfade: Besuchte Seiten, angeklickte News-Items, angeklickte Links, News-Downloads, Zeitstempel
  • Browserinformationen: Browsername, Browserversion, User-Agent-String
  • Endgeräte-Daten: Gerätetyp (Desktop/Tablet/Mobil), Betriebssystem, Displayauflösung, Spracheinstellung
  • Grobe Standortdaten: IP-basierter Standort auf Stadt-/Gemeindeebene
  • Nutzerprofile: Falls Nutzer-Konto erstellt: Benutzername, E-Mail-Adresse, Login-Verläufe, Favorit-News, Abonnements
  • Conversion-Ereignisse: News-Download, Registrierung zur IR-Alert, Kontaktanfrage, Event-Anmeldung
  • Interaktionsdaten: Klicks auf News-Teilen-Buttons (LinkedIn, Twitter), Verweildauer auf Seiten, Scroll-Tiefe

F. Nutzungszwecke beim Einsatz von EQS IR Services

Die Daten werden für folgende Zwecke verarbeitet:

  • Funktionsbereitstellung: Anzeige von News, Aktienkurs-Integration, Bereitstellung von IR-Funktionalität
  • Nutzerindividuelle Produktverbesserung: Personalisierte News-Empfehlungen, Inhalts-Optimierung basierend auf Nutzer-Verhalten
  • Allgemeine Produktverbesserung: Analyse häufig besuchter Inhalte, Optimierung der IR-Website-Struktur
  • Allgemeines Marketing: Reichweitenanalyse der News-Distributionen, Erfolgsanalyse von Pressemitteilungen
  • Compliance: Dokumentation von News-Veröffentlichung und -Verbreitung für Börsen-Compliance
  • Kommunikation: Beantwortung von Investor-Anfragen über Kontaktformulare

G. Rechtsgrundlagen für EQS IR Services

Schritt 1 – Kategorisierung: EQS IR Services sind Funktions- und Geschäftsoptimierungs-Tools für börsennotierte Unternehmen.

Schritt 2 – Rechtsgrundlagen:

  • Für Funktionsbereitstellung (News, IR-Website): Berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Unternehmen hat berechtigtes Interesse, Investor Relations-Inhalte zu verbreiten.
  • Für Website-Tracking und Nutzerprofile:
    • Bei cookieloser Anonymisierung: Berechtigte Interessen Art. 6 Abs. 1 lit. f
    • Bei Cookie-Einsatz: Einwilligung Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 25 Abs. 1 TDDDG
  • Für Kontaktformulare: Berechtigte Interessen Art. 6 Abs. 1 lit. f (Beantwortung von Anfragen)

Einzelfallprüfung erforderlich: Je nach Umfang der EQS-Integration und ob Tracking-Cookies eingesetzt werden.

H. Besonderheiten und Hinweise zu EQS IR Services

  • Auftragsverarbeitungsverhältnis erforderlich: Der Betreiber sollte klären, ob EQS als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) oder gemeinsamer Verantwortlicher (Art. 26 DSGVO) fungiert. Ein DPA ist wahrscheinlich erforderlich.
  • Subprozessoren und Drittlandtransfers: Nach Angaben des Anbieters: HubSpot und AWS (USA). Datenschutzfolgeabschätzung (DPIA) empfohlen; SCC notwendig.
  • Tracking und Cookies: Die News-Widget-Integration kann Cookies setzen. Der Betreiber muss klären, ob Tracking-Cookies ohne Einwilligung möglich sind oder ob Nutzer-Einwilligung erforderlich ist.
  • Kontaktformulare: E-Mail-Adressen und Names von Investoren werden erfasst. Speicherdauer und Weitergabezweck müssen klar dokumentiert sein.
  • Rechenschaftspflicht: Betreiber sollte dokumentieren, welche EQS-Module integriert sind und welche Daten verarbeitet werden.

I. FAQ zu EQS IR Services

J. Fazit und Empfehlung zu EQS IR Services

Zusammenfassung: EQS IR Services sind spezialisierte Tools für Investor Relations. Der Betreiber sollte eine Datenschutzfolgeabschätzung (DPIA) durchführen, besonders wenn Tracking-Cookies oder Subprozessoren in den USA involviert sind.

Häufiger Fehler: Betreiber übernehmen EQS-Standardtexte für die Datenschutzerklärung, ohne die spezifische Konfiguration ihrer Integration zu dokumentieren. Das ist nicht DSGVO-konform nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO. Besser: Dokumentieren Sie genau, welche EQS-Module Sie nutzen, welche Daten fließen, und welche Rechtsgrundlage gilt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zu EQS IR Services und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 2026-04-22. Die Information beruht auf Anbieterangaben und öffentlich zugänglichen Quellen.

Empfehlung

Datenschutzerklärung in Minuten — pflegeleicht, ohne Abo.

Statt eines unleserlichen Textbausteins pro Tool: ein themenorientierter, hybrider Ansatz mit übersichtlicher Empfängerliste — wartbar, transparent, DSGVO-konform.

  • Kein Abo, keine versteckten Kosten
  • Pflegeleicht durch Themenstruktur statt Tool-Bausteinen
  • Von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht, kuratiert
Jetzt Datenschutzerklärung erstellen

Der Generator ist ein Angebot der matterius GmbH. matterius ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung.

Autorenschaft

Dr. Thomas Helbing

Dieser Wissensbeitrag wird von der matterius GmbH bereitgestellt. matterius ist keine Kanzlei und erbringt keine Rechtsberatung.

matterius wird inhaltlich begleitet von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.

Mehr über Dr. Helbing: www.thomashelbing.com

On this page